Digitale Barrierefreiheit in Deutschland – dein Kompass durch die Rechtslage

Lesedauer: 3 Minuten

In Deutschland gibt es aktuell mehrere Gesetze und Richtlinien, die bestimmen, welche Webseiten barrierefrei sein müssen und was konkret unter Barrierefreiheit verstanden wird.
Zumeist gibt es auf der EU-Ebene ein Gesetzt, was dann in deutsches Recht implementiert wurde.

Hinweis: Ich bin keine Anwältin und dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Es soll lediglich einen Überblick in verständlicher Form bieten, zur rechtlichen Lage in Deutschland für die Digitale Barrierefreiheit in Deutschland.
Übersicht der Rechtslage. Diese wird im Text erklärt.

Das BGG für öffentliche Stellen

Das BehindertenGleichstellungsGesetz (BGG) ist die deutsche Implementierung des EU-2016/2102 Gesetztes auf europäischer Ebene.

Dieses gilt seit September 2016 und regelt die Barrierefreiheit für öffentliche Stellen.

Vereinfacht könnte man sagen, dass alle Projekte, die zu mehr als 50% öffentlich finanziert werden barrierefreie Webseiten (und barrierefreie mobile Anwendungen) anbieten müssen.

Das BFSG für die Privatwirtschaft

Das BarriereFreiheitsStärkungsGesetz (BFSG) ist die deutsche Implementierung der EU-Richtlinie 2019/882 oder auch European Accessibility Act (EAA) genannt.

Sie gilt seit dem 28. Juni 2025 und regelt die digitale Barrierefreiheit der Privatwirtschaft.

Barrierefrei müssen nun Webseiten sein mit folgenden Kriterien:

  • B2C (Business zu Endverbraucher)
  • Verkauf oder Vertragsabschluss auf der Webseite
  • Ausnahme: Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitende und unter 2 Mio Umsatz im Jahr)
  • Technische Standards

In den oben genannten Gesetzen wird definiert, welche Webseiten barrierefrei sein müssen, jedoch nicht welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit sie als barrierefrei gelten.

Die technischen Anforderungen werden in den folgenden technischen Guidelines definiert.

WCAG – der Internationale Standard

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind die weltweiten Standards der Digitalen Barrierefreiheit.

Die WCAG Prüfkriterien sind in drei Stufen unterteilt: A, AA und AAA.
Level A erfüllt die geringsten Barrierefreiheits-Anforderungen, Level AAA die höchsten. In der Praxis orientieren sich die meisten an Level AA – dieses Level ist in Europa auch rechtlich vorgeschrieben.

Die aktuelle WCAG Version is 2.2.
Rechtlich wird jedoch noch auf die 2.1 Version verweisen. Bei neuen Projekten würde ich jedoch empfehlen bereits dem neuen Stand der 2.2 zu folgen.

Die WCAG Prüfschritte von W3C.

EN 301 549 – die harmonisierte Europäische Norm

In der EU wurde als technischer Standard der Digitalen Barrierefreiheit für den öffentlichen Sektor (EU-2016/2102 ) die Europäische Norm EN 301 549 definiert.

Dessen Ziel ist es eine Harmonisierung der Barrierefreiheits-Anforderungen für Webseiten und Apps öffentlicher Stellen in der EU zu schaffen.

Die harmonisierte Europäische Norm 301 549 enthält als Anforderung die WCAG 2.1 AA und weitere Punkte. Dies sind Anforderungen für:

  • Dokumente
  • Software
  • Hardware
  • Echtzeitkommunikation
  • Audiovisuelle Inhalte
  • Barrierefreie Dokumentation & Support

Die EN 301 549 wurde in Deutschland mit der BITV implementiert.

Auch der European Accessibility Act (EAA) (das Gesetz für den Privat-Sektor) bezieht sich auf die EN 301 549 und somit auch auf die BITV, allerdings mit einigen Unterschieden.

Die BITV – die deutschen Prüfkriterien

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist die deutsche Implementierung der harmonisierte Europäische Norm 301 549 und enthält zudem zusätzliche Prüfkriterien.

Die BITV umfasst daher folgende Punkte:

  • Prüfkriterien aus EN 301 549 (WCAG + weitere Anforderungen)
  • Inhalte in Leichter Sprache
  • Inhalte in Deutsche Gebärdensprache
  • Vorgaben für PDF-Dateien
  • Pflicht zur Einbindung einer Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Mechanismus

Eine Auflistung und Erklärung aller BITV Prüfkriterien.

Zudem gibt es für die einzelnen Bundesländer eigene Landesgesetze, sodass es Unterschiede von Bundesland zu Bundesland geben kann.

Zusammenfassung

Folgende Webseiten müssen barrierefrei sein:

  • Öffentliche Stellen und Organisationen, die zu mehr als 50% aus öffentlichen Geldern finanziert werden
  • private Anbieter, die Käufe oder Vertragsabschlüsse auf ihrer Webseite anbieten an Endkunden
    • mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 2 Mio. Umsatz im Jahr)

Dies ist in zwei Gesetzen auf europäischer Ebene beschlossen worden und wurde in deutsches Gesetz umgesetzt.

Die technischen Prüfkriterien wurden in einer harmonisierten europäischen Norm definiert, die sich auf die WCAG stützt.
Diese Norm wurde in Deutschland mit der BITV umgesetzt, die zusätzliche Prüfkriterien enthält. Es gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen für Webseite die unter das BGG (öffentlicher Sektor) oder das BFSG (privater Sektor) fallen.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen